Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Vielen Unternehmen ist der Begriff der Gefährdungsbeurteilung nicht vertraut. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und ihre Durchführung eine Pflicht. In diesem Artikel lernen Sie die Gefährdungsbeurteilung und die gesetzlichen Grundlagen für Arbeitgeber schnell und kompakt kennen.
Definition Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument der Arbeitssicherheit. Sie dient dazu, Gefährdungen für die Gesundheit von Beschäftigten zu erfassen und Maßnahmen zu erlassen, um einen sicheren Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Im Kern geht darum, die Gesundheit von Beschäftigten zu schützen und Arbeitsunfälle zu vermeiden.
- Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen wird in Deutschland durch die Berufsgenossenschaften überwacht.
- Unternehmen, die sich weigern, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, drohen bei Kontrollen durch die Berufsgenossenschaften empfindliche Bußgelder.
Auf welchen Grundlagen beruht die Gefährdungsbeurteilung?
Die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung werden im sogenannten „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)“ geregelt.
In § 5 (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) heißt es: Arbeitgeber haben „durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
Daraus geht hervor, dass eine Gefährdungsbeurteilung mehrere Bausteine beinhaltet:
Eine Auflistung aller Gefährdungen, d.h. aller potenziellen Gefahren, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Die Erarbeitung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes, um diese Gefährdungen abzustellen.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen.
Für welche Bereiche im Unternehmen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?
Auch das regelt der Gesetzgeber klar. Die Beurteilung ist „je nach Art der Tätigkeiten“ vorzunehmen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist danach für jede im Unternehmen durchgeführte Tätigkeit durchzuführen.
Und was passiert, wenn 1.000 Mitarbeitende das Gleiche machen? Dazu heißt es in § 5 ArbSchG: „Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.“
Die Grundregel lautet also: Überall dort, wo gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen, genügt eine Gefährdungsbeurteilung. Sobald die Arbeit unterschiedlich ist, bedarf es einer separaten Gefährdungsbeurteilung.
In der Praxis ist es natürlich umstritten, inwieweit mehrere Tätigkeiten miteinander vergleichbar sind. Der Vorteil: Der Gesetzgeber bestraft keine „falschen“ Gefährdungsbeurteilungen, außer sie sind komplett realitätsfern. Wenn als einzige Gefährdung in einem Sägewerk angegeben wird, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beim Sitzen Rückenschmerzen haben könnten, wäre dies so ein Fall.
Was genau ist in einer Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen?
Der Gesetzgeber gibt hier ein Schema vor, wobei dies nicht abschließend ist. In Absatz 3 werden folgende mögliche Gefährdungen aufgelistet:
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
psychische Belastungen bei der Arbeit.
Obwohl der Absatz scheinbar kurz ist, hat es der Inhalt in sich. Aus dem Halbsatz „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergibt sich beispielsweise eine Pflicht von Arbeitgebern, die Qualifikation von Beschäftigten sicherzustellen und sie regelmäßig zu unterweisen.